Nutzungsvertrag für eine Familiengartenparzelle
Arealnutzer |
Familiengärtnerverein Luzern, CH-6002 Luzern |
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Parzellennutzer/in | Name
| Vorname | Geburtsdatum |
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Adresse | PLZ | Ort |
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Nationalität |
Telefon | Mobil |
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0/ | 0/ |
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Vertragsgegenstand | Parzellennummer | Arealname |
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Vertragsbeginn
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Vertragsende | (Befristung erfolgt auf Areal-Vertragslaufzeit)
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Kündigung | Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per Ende Dezember aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss der Gegenpartei vor dem 30. September zugekommen sein. |
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Benutzungsentgelte und Beiträge für die Gartenparzelle
(pro Jahr) | Gartenfläche | m2 |
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Benutzungsentgelt (Stadt/Verein) m2 | Fr. | 0.40/ | Fr. | / |
Arealbeitrag | Pauschal | Fr. | |
Umweltfonds
| Pauschal | Fr. | 20.00 |
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Gesamtbetrag | | Fr.
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Das Benutzungsentgelt (Verein) und der Arealbeitrag können durch die zuständigen Organe des Familiengartenvereins
Luzern auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen situativ angepasst werden. |
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Fälligkeit | Die Benutzungsentgelte bzw. Beiträge sind jährlich, jeweils bis zum 31. Dezember zu entrichten. |
Bauten und Anlagen | Gartenhaus | Ja | Nein |
Schatzungswert | Fr. | Schatzdatum
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Übernahmeentgelt Gartenhaus | Fr. | |
Dach asbesthaltig | Ja | Nein |
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- 1.
Verwendungszweck
Der Familiengärtnerverein Luzern überlässt den Vertragsgegenstand dem Parzellennutzer[1] zur nicht gewerbsmässigen gartenbaulichen Nutzung sowie zur
naturorientierten Erholung. Der Vertragsgegenstand darf weder für gewerbliche noch für Wohnzwecke (Daueraufenthalt) genutzt werden. Dem Parzellennutzer ist es untersagt, seine Parzelle weiterzugeben oder Dritten dauernd zur Nutzung zu überlassen.
- 2. Wohnsitzpflicht
Der Parzellennutzer muss seinen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Parzellennutzer, die vor dem 1. Januar
2012 eine Familiengartenparzelle übernommen haben, bleiben von der Wohnsitzpflichtregelung ausgeschlossen..
Bei einem Wegzug aus der Stadt Luzern erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Familiengärtnerverein Luzern und dem Parzellennutzer
ohne Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (31. Dezember). Der Arealnutzer kann den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle auf ein begründetes Gesuch hin auf maximal drei Jahre verlängern. Dazu ist die
schriftliche Zustimmung der Stadtgärtnerei erforderlich. Der Familiengärtnerverein Luzern kann eine Verlängerung ohne Grundangabe ablehnen. Verlängerungen sind nur möglich, sofern keine anderweitige Nachfrage nach der Familiengartenparzelle
(Warteliste) besteht.
Der Parzellennutzer ohne Wohnsitz in der Stadt Luzern hat für den Zeitraum einer allfälligen Vertragsverlängerung einen jährlichen Zuschlag zum Benutzungsentgelt von Fr. 200.- direkt an die Stadt Luzern zu bezahlen.
- 3. Nutzungsbestimmungen / Bauten und Anlagen
Die Bewirtschaftung der Familiengartenparzelle wie auch die Erstellung von Bauten
und Anlagen richtet sich nach der Verordnung über die Benützung der Familiengärten (nachfolgend Familiengartenverordnung) in der jeweils gültigen Fassung, der Arealbaubewilligung und dem Arealplan.
Bauten und Anlagen bedürfen
einer schriftlichen Bewilligung. Das schriftliche Baugesuch ist unter Berücksichtigung der städtischen Wegleitung „Bauen auf Familiengartenparzellen“ beim Familiengärtnerverein Luzern einzureichen.
Nicht bewilligte oder nicht
der Familiengartenverordnung entsprechende Bauten und Anlagen bzw. Pflanzungen werden in einer separaten Beilage zu diesem Vertrag dokumentiert. In Bezug auf die erforderlichen Anpassungen kommen die Fristen gemäss der Richtlinie zum Umgang mit
bestehenden Bauten und Anlagen in städtischen Familiengartenanlagen (Oktober 2014) zur Anwendung. Zudem können der Familiengärtnerverein Luzern oder die Stadtgärtnerei Anpassungen bei einem Wechsel des Parzellennutzers sowie Bauprojekten
des Parzellennutzers verlangen.
Für den Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen (Gasöfen) in Gartenhäusern besteht eine Ausnahmeregelung gemäss § 20 des kantonalen Energiegesetzes. Bedingung ist, dass die Öfen im Sinne der eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten der Gartenhäuser (Nutzung zu Wohnzwecken, insbesondere Übernachtung, nicht zulässig), nicht täglich bzw. jeweils nur für den Zeitraum von wenigen Stunden betrieben werden.
- 4. Übrige Bestimmungen
Der Parzellennutzer ist verpflichtet,
- die
gesetzlichen Vorgaben, die Familiengartenverordnung und allfällige Auflagen des Familiengärtnervereins Luzern sowie der Stadt Luzern zu befolgen;
- ausserordentliche Ereignisse, wie zum Beispiel Brandereignisse oder Boden- und Gewässerverschmutzungen,
dem Familiengärtnerverein Luzern sofort schriftlich zu melden;
- einen Wohnadresswechsel umgehend dem Familiengärtnerverein Luzern zu melden.
- 5.
Haftung und Versicherung
Der Parzellennutzer haftet für seine Bauten und Anlagen. Die Versicherung ist Sache des Parzellennutzers.
- 6.
Rückgabe des Vertragsgegenstandes
Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vertragsgegenstand vollständig, sauber abgeräumt und mängelfrei zurückzugeben. Besondere
Vereinbarungen zwischen Arealnutzer und Parzellennutzer bleiben vorbehalten. Obstbäume sind zu erhalten. Der Arealnutzer kann vom Parzellennutzer die Entfernung nicht standortgerechter Pflanzen verlangen. Die besonderen Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
Der Parzellennutzer tätigt seine Investitionen auf eigenes Risiko. Weder der Arealnutzer noch der Nachnutzer sind verpflichtet, die erstellten Bauten und Anlagen zu übernehmen. Die Schätzung eines allfälligen Übernahmepreises
ist Sache des Arealnutzers. Es gilt ein maximaler Übernahmepreis von 5‘000 Franken.
Eine nicht ordnungsgemässe Rückgabe berechtigt den Arealnutzer, nach vorgängiger schriftlicher Androhung, den vertragsmässigen Zustand
auf Kosten des Parzellennutzers herzustellen.
- 7. Besondere Vertragsbestimmungen des Arealnutzers
Es gelten die Statuten
des Familiengärtnervereins Luzern sowie das Reglement für Gemeinschaftsarbeiten.
Für Gartenhäuser mit asbesthaltigem Dach gemäss Vermerk auf der ersten Seite dieses Vertrages gelten die folgenden Bestimmungen:
- Der
Parzellennutzer wird darauf aufmerksam gemacht, dass das von ihm benutzte Gartenhaus mit einem asbesthaltigen Eternitdach gedeckt ist. Solange keine handwerklichen Arbeiten an diesem Dach ausgeführt werden, besteht keine Gefahr für Mensch und Umwelt.
- Es ist ausdrücklich verboten Dachmaterial zu entfernen oder zu bearbeiten.
- 8. Als integrierende Bestandteile dieses Vertrags
haben Gültigkeit:
- Verordnung über die Benützung von Familiengärten (Familiengartenverordnung)
- Wegleitung „Bauen auf Familiengartenparzellen“ (Oktober 2014)
- Richtlinie „Umgang
mit bestehenden Bauten und Anlagen in städtischen Familiengarten-anlagen“ (Oktober 2014)
- Aufstellung zu den nicht bewilligten oder nicht der Familiengartenverordnung entsprechenden Bauten und Anlagen bzw. Pflanzungen
- Statuten des
Familiengärtnervereins Luzern / Reglement für Gemeinschaftsarbeiten
- Schätzungsprotokoll
- Besondere Übernahmevereinbarung (optional)
- Übernahmeprotokoll
- 9.
Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftlichkeit.
- 10. Ausserordentliche Kündigung
bei Verstoss gegen die Familiengarten-verordnung
Verstossen der Parzellennutzer oder von ihm auf der Familiengartenparzelle geduldete Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der Familiengartenverordnung, so kann der
Arealnutzer das Vertragsverhältnis nach vorgängiger schriftlicher Mahnung frist- und entschädigungslos auflösen.
- 11. Aufhebung Pachtvertrag
Dieser Nutzungsvertrag für Familiengartenparzellen ersetzt die bisherigen pachtvertraglichen Vereinbarungen mit dem Verein. Sofern nichts anderes vereinbart, werden auch alle anderen Vereinbarungen zum Pachtgegenstand aufgelöst.
- 12. Datum/Unterschriften
Ort und Datum:
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Familiengärtnerverein Luzern | | |
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Präsident/in | | Mitglied des Arealvorstandes |
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Ort und Datum: | | |
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Parzellennutzer / Parzellennutzerin | | Parzellennutzer / Parzellennutzerin
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Der Parzellennutzer / die Parzellennutzerin bestätigt mit seiner / ihrer Unterschrift die Vertragsmodalitäten gelesen zu haben, damit einverstanden zu sein und die erwähnten Beilagen erhalten zu
haben.
Beilagen:
Gemäss der Auflistung in Ziffer 8 dieses Vertrags.
Es werden 2 Vertragsexemplare ausgefertigt, je 1 für den Arealnutzer und den Parzellennutzer,
mit den erwähnten Beilagen.
[1] Im vorliegenden Dokument gilt die männliche Form sowohl für weibliche wie männliche Personen.