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Hilfsfonds Art. 1 | Gründung
| | An der Generalversammlung vom 22. Februar 1980 wurde die vereinseigene Hagelversicherung aufgelöst. Die Geschäftsprüfungskommission
und der damalige Zentralvorstand beantragten, mit den vorhandenen Mitteln einen Hilfsfonds zu gründen. Dieser Antrag wurde von der Generalversammlung mehrheitlich angenommen. | Art.
2 | Zweck | | Der Hilfsfonds bezweckt die Finanzierung von: - Neu-
und Ausbauten in den Arealen, welche nicht oder nur teilweise aus anderen Geldquellen finanziert werden können
- pauschalen Entschädigungen an die Areale bei Schäden durch ausserordentliche Ereignisse.
- Aktionen, die der Erhaltung
gefährdeter Areale dienen.
| Art. 3 | Finanzierung |
| Der Hilfsfondswird auf Fr. 80‘000.— begrenzt. Sinkt er unter 70‘000.— und sind keine Zuschüsse aus der Vereinskasse möglich, werden die Aktivmitglieder zuschusspflichtig. Der Zentralvorstand
legt über das Budget den Betrag pro m2 fest. | Art. 4 | Kompetenzen | | Die Geschäftsleitung ist bevollmächtigt über Beträge bis Fr. 10‘000.— pro Jahr zu verfügen. Für den Betrag von 10‘000.—
bis 15‘000.— ist der Zentralvorstand zuständig. Höhere Beträge müssen von der Generalversammlung genehmigt werden. Es darf höchstens ¼ des Fondsvermögens entnommen werden. |
Art. 5 | Auszahlungen | | Die
Höhe der Entschädigung an die Areale laut Art. 2 wird durch den Zentralvorstand auf Ende des Vereinsjahres festgelegt. Die Arealversammlung beschliesst, wie die ausbezahlten Gelder zu verwenden sind. | Art. 6 | Verwaltung | | Die Geschäftsleitung
des FGVL verwaltet den Hilfsfonds. Er legt die Gelder zweckmässig an. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Verwaltungskosten werden dem Fonds anteilmässig belastet. |
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